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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

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Auch die Verwendung der Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ als Beschreibung möglicher Ursachen der Aufhebung der Schuldfähigkeit ist nicht mehr zeitgemäß. Sie sollen sprachlich modernisiert werden, indem sie durch die Begriffe „Intelligenzminderung“ und „Störung“ ersetzt werden.

Darüber hinaus können aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen", "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" und "Volksverhetzung" vom Ausland ausgehende Handlungen, insbesondere unter Verwendung des Internets, nicht mehr angemessen erfasst werden. Das Gleiche ist für "Öffentliche Aufforderung zu Straftaten" anzunehmen. Hier soll jeweils ein gesonderter Absatz eingefügt werden, der die Strafbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf im Ausland begangene Handlungen erstreckt.

Die Verwendung des Begriffs „Schriften“ in den einschlägigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches wird schon begrifflich der Lebenswirklichkeit heutiger Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht. Die Verbreitung strafbarer Inhalte erfolgt nicht mehr vorrangig über papierene Trägermedien,
sondern digital. Der Schriftenbegriff des § 11 Absatz 3 StGB soll zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden.

RefE : Referentenentwurf

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