Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für Mieterhöhungen im Bestand und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der „Mietpreisbremse“. Abgebildet wird die ortsübliche Vergleichsmiete insbesondere in einem Mietspiegel, der von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird bislang gebildet aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Durch die künftige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf sechs Jahre werden mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einbezogen. Kurzfristige Änderungen des Mietpreisniveaus werden sich geringer auf die Vergleichsmiete auswirken. In Wohnungsmietmärkten mit kontinuierlich steigenden Angebotsmieten ist dadurch eine Dämpfung des Mietpreisanstiegs zu erwarten. Für Gemeinden, in denen Mietspiegel bestehen oder in Vorbereitung sind, sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor, um die Fortgeltung von Mietspiegeln sicherzustellen und den Aufwand, der in die Erstellung der Mietspiegel geflossen ist, zu schützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2019
PDF, 28KB, Datei ist nicht barrierefrei, 21. Dezember 2019
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