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Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
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Veröffentlichung

Der Entwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn schafft zum einen die Voraussetzungen dafür, dass die Regelungen der Mietspreisbremse auch nach Ablauf von fünf Jahren weiter angewendet werden können. Hierzu soll es den Ländern ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung soll wie bisher höchstens fünf Jahre betragen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.

Zum anderen wird der Rückzahlungsanspruch des Mieters bei einem Verstoß des Vermieters gegen die Mietpreisbremse verbessert. Der Mieter soll zukünftig die gesamte ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlte Miete zurückfordern können, wenn er den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügt. Bei einer spätere Rüge soll der Mieter - wie bislang - nur einen Anspruch auf Rückzahlung der nach Zugang der Rüge fällig gewordenen überzahlten Miete haben. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war.

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RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

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