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Gesetz zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche vertraglichen Pflichtangaben erteilt wurden. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv wahrnehmen können, müssen Kreditgebende hierüber im Vertrag informieren. Dabei muss die vertragliche Widerrufsinformation auch über die notwendigen Pflichtangaben informieren.

In Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) befindet sich eine gesetzliche Musterwiderrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 ist dieses Muster anzupassen; dem dient der beiliegende Gesetzentwurf.

RefE : Referentenentwurf

GesB : Gesetz ist beschlossen

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