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Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz – StrERG)

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell geändert worden. Namentlich wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben. Bei der letzten Anhebung im Jahr 2020 wurden allerdings weitergehende Anpassungen der Haftentschädigungspauschale sowie weitere Änderungen des StrEG vorgeschlagen und diskutiert. Auch wenn diese Vorschläge damals zugunsten eines zügigen Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens im Ergebnis zurückgestellt wurden, zeigte sich fraktionsübergreifend dennoch der grundsätzliche Wille zu weitergehenden
Reformen des StrEG, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind. Bereits im Jahr 2017 war die Studie „Rehabilitation und Entschädigung nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und erfolgreicher Wiederaufnahme“ der Kriminologischen Zentralstelle e. V. zu dem Ergebnis gelangt, dass das derzeitige Verfahren im Umgang mit letztlich zu Unrecht inhaftierten Personen verbesserungswürdig erscheine. Auch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder hatten bei ihrer Herbstkonferenz im November 2017 erörtert, dass das System der Entschädigung nach dem StrEG für die auf Grund gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung erlittenen Nachteile einer eingehenden Überarbeitung bedürfe.

Dies greift der Entwurf auf. Ziele des Entwurfs sind die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die für eine auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgte und letztlich zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, sowie die Stärkung der Rehabilitierung zu Unrecht Verurteilter. Dadurch soll die Versöhnung der Betroffenen mit dem Recht gefördert werden. Im Interesse aller (potentiell) Entschädigungsberechtigten sollen darüber hinaus das Entschädigungsverfahren und das sich gegebenenfalls anschließende Rechtsbehelfsverfahren vereinfacht werden. Die mit dem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen leisten damit auch einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Eckp : Eckpunktepapier

RefE : Referentenentwurf

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