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Verordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen (Sicherheitenverordnung – SiV)

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Die Sicherheitenverordnung ist aufgrund von Änderungen in den §§ 234, 238, 1079, 1288 und 2119 BGB durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2022 (BGBl. I S. 882) erforderlich

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 werden am 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Sicherheitsleistung in den §§ 234 Absatz 1 und 238 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie die neuen Vorgaben zur Anlage von Kapital und Vermögen in den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB in Kraft treten. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird § 1807 BGB, der derzeit mündelsichere Anlagen regelt und auf welchen in den §§ 234, 238, 1079, 1288 und 2119 BGB Bezug genommen wird, zum 1. Januar 2023 entfallen.

Die Verordnung soll auf Grundlage des § 240a BGB erlassen werden, der das Bundes-ministerium der Justiz ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Gattungen von Wertpapieren, die nach § 234 Absatz 1 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet, sind, bundeseinheitlich festzulegen. Zudem wird das Bundesministerium der Justiz durch § 240a BGB ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anlage von Geld oder Kapital nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB festzulegen.

Mit dem vorgelegten Entwurf macht das Bundesministerium der Justiz von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch, um die Gattungen von Wertpapieren, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet, sind, bundeseinheitlich festzulegen. Zudem werden Regelungen zur Anlage von Geld oder Kapital nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 BGB getroffen.

RefE : Referentenentwurf

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