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Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Zum 1. Juli 2021 wurde der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b des Strafgesetzbuches – StGB) durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder grundlegend neugefasst. Insbesondere wurde der Strafrahmen für die Tatbestandsvarianten des Absatzes 1 Satz 1 von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auf ein Jahr bis zu zehn Jahren und der Strafrahmen für die Tatbestandsvarianten des Absatzes 3 von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf ein Jahr bis zu fünf Jahren angehoben. Alle Taten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB sind damit „Verbrechen“ im Sinne der formalen Definition des § 12 Absatz 1 StGB. Wegen dieser formalen Einstufung ist keine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO und keine Erledigung durch Strafbefehl mehr möglich.

Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass dies bei Taten am unteren Rand der Strafwürdigkeit - und insbesondere bei Fallkonstellationen, bei denen die Täter und Täterinnen offensichtlich nicht aus einer pädokrimineller Energie handeln - dazu führen kann, dass eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist.

Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf werden alle Tatbestände des § 184b Abs. 1 und 3 StGB durch Absenken der Mindeststrafen wieder zu Vergehen herabgestuft. Die Erhöhung der Höchstfreiheitsstrafe auf zehn Jahre für die schwerer wiegenden Tatbestände des § 184b Abs. 1 StGB wird aber beibehalten. Dadurch ist sichergestellt, dass auch künftig schwere Straftaten nach § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StGB angemessen sanktioniert werden können. Zugleich wird damit den Strafverfolgungsbehörden wieder die Möglichkeit eröffnet, angemessen auf Verfahren zu reagieren, bei denen der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Diese Verfahren können deshalb wie vor der Änderung im Jahr 2021 wieder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt oder durch Strafbefehl nach den §§ 407 ff. StPO erledigt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

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