Sechstes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist insbesondere die ausdrückliche Regelung des Erfordernisses der Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Damit soll die Pflicht zur Verfassungstreue besser sichtbar und deren besondere Bedeutung ausdrücklich hervorgehoben werden.
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Niemand darf zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass die betreffende Person jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.
Es soll ein zwingender Berufungsausschlussgrund bei Zweifeln am Bestehen der Verfassungstreue geschaffen werden („Muss-Regelung“). Diese neue Regelung wird als neuer § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorgeschlagen.
Konsequenz dieser „Muss-Regelung“ ist, dass im Falle einer Berufung einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes das jeweils entscheidende Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt ist. Dies führt – im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift des § 44a Absatz 1 DRiG – zur Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.
Eine zwingende Abberufung nach § 44b Absatz 1 DRiG sollte auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des neuen § 44a Absatz 1 DRiG erst nach der Berufung eintreten. § 44b Absatz 1 DRiG zielt von seinem Wortlaut („nachträglich“) und seinem ursprünglichen Zweck auf Tatsachen aus der Vergangenheit ab. Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten zur Abberufung führen muss, erfolgt eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG.
PDF, 28KB, Datei ist nicht barrierefrei, 29. März 2023
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