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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Das Bundesministerium der Justiz hat die Fachkreise und Verbände zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Gesetze beteiligt.

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Mit dem Gesetz soll insbesondere erreicht werden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen künftig in mehr Fällen als bislang rein elektronisch beantragt werden können. Dadurch sollen sogenannte hybride Anträge reduziert werden, bei denen einem elektronischen Antrag der Vollstreckungstitel per Post hinterhergeschickt wird.

Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung werden folgende Ziele verfolgt:

  • Die sogenannten hybriden Anträge sollen reduziert werden, indem bei solchen Fällen unter geringeren Beschränkungen als aktuell sowohl die vollstreckbare Ausfertigung als auch weitere Papierurkunden, die dem Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen dienen, elektronisch übermittelt werden können (§§ 754a und 829a ZPO-E).
  • Sämtliche weitere Dokumente von Anwälten und Behörden an Gerichtsvollzieher sollen – entsprechend den Regelungen für das gerichtliche Verfahren – elektronisch übermittelt wer-den müssen (§ 753 Absatz 4 ZPO-E).
  • Die sicheren Übermittlungswege bei der Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher sollen ausdrücklich geregelt werden (§ 753 Absatz 7 ZPO-E).
  • Die Übermittlung der Nachweise der Vollstreckungsvoraussetzungen in digitaler Form soll ausreichen, um bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers zu begründen (§§ 754, 755, 757 und 802a ZPO-E).
  • Es soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht digital nachgewiesen werden kann (§ 753a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ZPO-E).
  • Im Gerichtskostengesetz soll klargestellt werden, dass bei elektronischer Antragstellung im Fall der elektronischen Übermittlung von Dokumenten im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf die Vorauszahlung der Gerichtsgebühr verzichtet wird (§ 12 Absatz 6 Satz 2 GKG-E).
  • Im Justizbeitreibungsgesetz werden Folgeänderungen vorgenommen.

RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

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