Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist (KapMuG), stellt insbesondere für Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten bereit. Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mehreren Individualklageverfahren vor den Landgerichten gleichermaßen stellen, werden hiernach dem Oberlandesgericht vorgelegt und in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden, wenn Parteien in mindestens zehn dieser Individualverfahren dies beantragen. Im Anschluss an den Musterentscheid werden die einzelnen Klageverfahren vor den Landgerichten auf dessen Grundlage zu Ende geführt.
Das KapMuG soll als besondere Verfahrensordnung mit seinem bisherigen Anwendungsbereich erhalten bleiben. Es wird unter Wahrung seiner grundsätzlichen Verfahrensstrukturen zu einem sowohl für die Justiz als auch den Individualrechtsschutz effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortentwickelt und als solches dauerhaft etabliert.
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