Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Vor allem in strukturschwachen Regionen gibt es sogenannte Problem- oder „Schrottimmobilien“. Diese Immobilien weisen erhebliche städtebauliche Missstände auf, die vom Eigentümer nicht behoben werden. Besonders betroffen sind schrumpfende Städte. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, ist in einigen Fällen ein bestimmtes Geschäftsmodell unredlicher Ersteher zu beobachten. Dabei werden hohe Gebote auf Schrottimmobilien in der Absicht abgegeben, das Gebot nicht zu bezahlen, zugleich aber bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie Einnahmen, z. B. durch Vermietung, zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell soll mit dem Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz eingedämmt werden, indem die Regelung zur gerichtlichen Verwaltung im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) erweitert wird.
Den Gemeinden, in denen das Grundstück liegt, soll unabhängig von einer Beteiligtenstellung als Gläubiger das Recht eingeräumt werden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Der Antrag der Gemeinde soll an keine Voraussetzungen gebunden sein. Durch die gerichtliche Verwaltung wird dem Ersteher vorübergehend die Befugnis entzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten. Die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie sollen dem Ersteher solange vorenthalten werden, bis er sein Gebot bezahlt hat.
Verfasst von BundesregierungPDF, 77KB, Datei ist nicht barrierefrei, 13. März 2024
ParV
: Parlamentarisches Verfahren
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