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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Am 1. Januar 1981 trat das Transsexuellengesetz (TSG) in Kraft. Das TSG regelte, unter welchen Voraussetzungen Menschen, deren Geschlechtseintrag nicht ihrer Geschlechtsidentität entspricht, den Geschlechtseintrag („große Lösung“) oder die Vornamen („kleine Lösung“) ändern konnten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in sechs Entscheidungen Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt. Diese Beschlüsse bezogen sich unter anderem auf die Voraussetzungen der Ehelosigkeit, die Verpflichtung der Anpassung der äußeren Geschlechtsmerkmale durch operative Eingriffe und den Nachweis der dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit. Diese Voraussetzungen sind mit Artikel 2 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Darüber hinaus liegt dem TSG ein medizinisch veraltetes, pathologisierendes Verständnis von Transgeschlechtlichkeit zugrunde. Transgeschlechtlichkeit wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und in der aktuellen 11. Fassung der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ (ICD 11)“) nicht mehr als (psychische) Erkrankung klassifiziert.

Für Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen (nichtbinäre Personen), gibt es bisher keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Änderung des Geschlechtseintrags. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Personenkreis in einer Entscheidung auf eine entsprechende Anwendung des TSG verwiesen, mit der Folge, dass auch sie zwei Gutachten gemäß TSG vorlegen müssen (BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19).

Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung hingegen wurde mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) ermöglicht, ihren Geschlechtseintrag durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern zu lassen, § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG). Es wird über die seit dem Jahr 2013 bestehende Möglichkeit, bei Kindern und Erwachsenen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung keinen Geschlechtseintrag vorzunehmen, hinaus auch der Eintrag „divers“ zugelassen. § 45b PStG verlangt zur Änderung des Geschlechtseintrages die Vorlage eines ärztlichen Attests, so dass es auch hier für die Änderung des Geschlechtseintrags zu einer Pathologisierung kommt.

Ziel dieses Gesetzgebungsvorhabens ist es, die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Auseinanderfallen des Geschlechtseintrags und der Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und eine selbstbestimmte Änderung zur Wahrung und zum Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Geschlechtsidentität zu regeln. Auch um Ziel 10 „Ungleichheiten in und zwischen Ländern verringern“ der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umzusetzen und das Versprechen einzulösen, niemanden zurückzulassen, ist die Rechtslage anzupassen. 

Eckp : Eckpunktepapier

RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

  • Regierungsentwurf

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