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Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (Übergangsregelung)

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Mit der Änderungsverordnung soll die Übergangsregelung aus der im Dezember 2022 in Kraft getretenen ZVFV verlängert werden, so dass parallel zu den im Dezember 2022 eingeführten Formularen nunmehr bis einschließlich 31. August 2024 weiterhin auch die Formulare aus dem Jahr 2016 (für Gerichtsvollzieheraufträge) bzw. aus dem Jahr 2014 (für Anträge bei Gericht) verwendet werden dürfen. Die Übergangsfrist zur Nutzung der Formulare für den Gerichtsvollzieherauftrag bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen soll ebenfalls verlängert werden; die Nutzung soll erst ab dem 1. Mai 2025 verbindlich sein.

Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) von 2022 führte neue Formulare für die Beauftragung von Gerichtsvollziehern, für die Beantragung von richterlichen Durchsuchungsanordnungen und von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie für die beizufügenden Forderungsaufstellungen ein.
Die derzeitige Fassung der ZVFV erlaubt die Benutzung der Formulare aus dem Jahr 2016 (für Gerichtsvollzieheraufträge) bzw. aus dem Jahr 2014 (für Anträge bei Gericht) nur noch bis einschließlich 30. November 2023; für den Gerichtsvollzieherauftrag bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen wird die Nutzung der Formulare aus dem Jahr 2022 ab dem 1. Juni 2024 verbindlich.

Der Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Übergangsregelung hatte zunächst eine einheitliche Verlängerung bis 1. Mai 2025 vorgesehen. Nach Auswertung der Stellungnahmen von Ressorts, Ländern, interessierten Kreisen und Verbänden wurde die Änderungsverordnung angepasst.

Bitte beachten Sie: Diese Änderungsverordnung betrifft ausschließlich die Übergangsregelung. Die Vorschläge zur Verbesserung der Handhabbarkeit der Formulare sind Gegenstand eines gesonderten Vorhabens, das erst nach dem Abschluss der Änderung der Übergangsregelung weiterverfolgt werden wird und deshalb nicht im Jahr 2023 abgeschlossen werden kann.

RefE : Referentenentwurf

GesB : Gesetz ist beschlossen

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