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Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens in Bezug auf den Wohnungseinbruchdiebstahl

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) wurde im Jahr 2019 der Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung um den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB) in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) erweitert. Die Regelung wurde auf fünf Jahre befristet und wird am 12. Dezember 2024 außer Kraft treten, wenn sie nicht verlängert wird. Vom Gesetzgeber war außerdem eine Evaluierung nach drei Jahren vorgesehen, um die Effizienz der Regelung beurteilen zu können (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/14747, S. 21). Diese Evaluierung sowie die Befristung der Regelung erfolgten vor dem Hintergrund des mit der Ausweitung des Katalogs des § 100a StPO verbundenen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG). Denn gerade bei einer Tat, die durch einen Einzeltäter begangen werden kann und nicht notwendigerweise in Verbindung mit Telekommunikation steht, sind an die Darlegung der Verhältnismäßigkeit der mit der Regelung verbundenen Grundrechtseingriffe hohe Anforderungen zu stellen. Dies galt und gilt auch mit Blick darauf, als über § 100a Absatz 1 Satz 2 StPO neben der „klassischen“ Telekommunikationsüberwachung des § 100a Absatz 1 Satz 1 StPO auch die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ermöglicht wird.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde die Auswertung der der Evaluierung zugrundeliegenden Daten auf das Jahr 2022 beschränkt. Hierdurch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde, es zu einer Zunahme der Grenzkontrollen sowie teilweisen Grenzschließungen kam und es wahrscheinlich ist, dass diese Umstände Einfluss auf den Rückgang von Wohnungseinbruchdiebstählen hatten. Eine Einbeziehung der Daten aus den Jahren 2020 und 2021 – wie ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen – hätte daher keine repräsentativen Daten geliefert.

ForH : Formulierungshilfe

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