Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
GesetzgebungsverfahrenVerordnung Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Mit der Verordnung werden die bestehenden Vordrucke für die Post-Zustellung im gerichtlichen Verfahren an die aktuelle Rechtslage angepasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 26. Juni 2019 – XII ZB 35/19, müssen betreuungsgerichtliche Entscheidungen einer betreuten Person persönlich bekanntgegeben werden, selbst wenn diese geschäftsunfähig ist.
In der Praxis kommt es dabei häufig zu Problemen, wenn zugunsten des Betreuers oder gesetzlichen Vertreters aufgrund der Betreuung ein Nachsendeauftrag eingerichtet wurde. Die Vordrucke für gerichtliche Zustellungsaufträge sehen bislang keine Möglichkeit vor, in diesen Fällen trotz der bestehenden Betreuung eine Zustellung an den betreuten Betroffenen ausdrücklich anzuordnen.
Um die bestehenden praktischen Probleme zu lösen, sieht die Verordnung vor, die Vordrucke für Zustellungsaufträge zu ergänzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Zustellung von betreuungs- beziehungsweise unterbringungsgerichtlichen Entscheidungen auch an den Betreuten oder nicht prozessfähigen Betroffenen sichergestellt ist, selbst wenn ein Nachsendeauftrag besteht.
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