Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
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Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau sind Daueraufgabe jeden staatlichen Handelns. In Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen ist die Beseitigung überflüssiger Bürokratie besonders dringend. Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ für die 20. Legislaturperiode hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Mit dem Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E) bringt die Bundesregierung unter koordinierender Federführung des Bundesministeriums der Justiz ein ressortübergreifendes Gesetzgebungspaket auf den Weg, um die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Der BEG IV-E ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg am 29. und 30. August 2023 geeinigt hatte. Diese Einigung umfasst neben dem BEG IV-E das Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanzrichtlinie, eine Initiative zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene gemeinsam mit Frankreich sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene (Meseberger Entbürokratisierungspaket).
Das Meseberger Entbürokratisierungspaket entlastet Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung von unnötiger Bürokratie. Die Entlastung für die Wirtschaft beträgt in Summe rund drei Milliarden Euro pro Jahr. Das BEG IV trägt dazu mit einer Entlastung von rund 913 Millionen Euro bei. Die Gesamtentlastung – einschließlich der Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung – liegt bei über einer Milliarde Euro. Überflüssig im Sinne dieses Entwurfs sind dabei Regelungen, die entweder Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung verursachen, ohne einem berechtigten Zweck zu dienen, oder bei denen der Aufwand in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. Ziel dieses Entwurfs ist es zugleich, Abläufe zu vereinfachen und zu verschlanken ohne hierbei notwendige Schutzstandards in Frage zu stellen.
Das Gros der Entlastungen des BEG IV-E entfällt dabei auf folgende vier Maßnahmen:
Der Entwurf sieht Änderungen des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes vor, die die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzen.
Es soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung (Generalvollmachten) eingerichtet werden.
Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr. Das führt zu einer erheblichen Entlastung der Beherbergungswirtschaft und der betroffenen Übernachtungsgäste.
Der digitale Wandel soll insbesondere durch die Absenkung von Formerfordernissen im Zivilrecht gefördert werden. Dies ermöglicht es, viele Rechtsgeschäfte künftig ohne Medienbrüche digital abzuwickeln, und führt damit sowohl im Alltag von Unternehmen als auch von Bürgerinnen und Bürgern zu spürbaren Erleichterungen. Dazu zählen auch weitere Maßnahmen, wie beispielsweise die Digitalisierung der Betriebskostenabrechnung und der Bekanntgabe von Steuerbescheiden.
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