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Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
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Veröffentlichung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08) die damals geltenden §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und auch § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO), soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für nichtig erklärt.

Mit der Entscheidung des BVerfG steht die Nichtigkeit der maßgeblichen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 fest. Auch die im Jahr 2015 neu und restriktiver gefasste Regelung der Vorratsdatenspeicherung im TKG und in der StPO lief bisher weitgehend leer, nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren die Speicherpflicht gegenüber zwei klagenden Telekommunikationsdienste-Anbietern einstweilig ausgesetzt hatte (Beschluss vom 22. Juni 2017, 13 B 238/17). Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens durch Urteil des BVerwG vom 14. August 2023 (6 C 6.22 und 6 C 7.22), das zur Feststellung der vollständigen Unanwendbarkeit der Vorschriften des deutschen Rechts zur Vorratsdatenspeicherung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht führte, sah daher die Bundesnetzagentur aufgrund der über den Einzelfall hinausgehenden Begründung dieser Entscheidung von jeglichen Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlich bestehenden Speicherpflicht ab

RefE : Referentenentwurf

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