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Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
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Partnerschaftsgewalt stellt ein gravierendes gesellschaftliches Problem dar. Die Gewaltopfer benötigen Schutz und Unterstützung. Dies gilt auch in familiengerichtlichen Verfahren, von denen Opfer und Täter sowie gegebenenfalls auch deren Kinder betroffen sind. Deutschland hat am 12. Oktober 2017 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ratifiziert und sich verpflichtet, auf sämtlichen staatlichen Ebenen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten und Gewalt zu verhindern. Der Koalitionsvertrag 2021–2025 „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-NEN und den Freien Demokraten (FDP)“ sieht vor, „die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt“ zu stellen und „das Recht auf Schutz vor Gewalt für jede Frau und ihre Kindern“ abzusichern (Zeilen 3848 bis 3850).

Verfahrensbeistände, die in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren als Vertreter der Kindesinteressen bestellt werden, erhalten eine Pauschalvergütung. Diese wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 1. September 2009 eingeführt und seitdem nicht angepasst. Die Höhe der Vergütung spiegelt weder den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten wider noch die erhöhten Anforderungen an Verfahrensbeistände, die mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) eingeführt wurden.

Vor diesen Hintergründen verfolgt der Entwurf das Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Per-sonen und deren Kinder zu verbessern. Des Weiteren soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Auf Grund von Rückmeldungen aus der Praxis werden zudem notwendige Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen. Insbesondere hat sich hinsichtlich übergangener Anrechte Bedarf für eine Weiterentwicklung und Anpassung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ergeben.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Re-solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

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