Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
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Der Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode sieht u. a. vor: „Wir verbessern die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel für Genossenschaften, Sozialunternehmen, Integrationsunternehmen“ (Rn. 923–925). Es ist unbestreitbar, dass die deutschen Genossenschaften mit ihren insgesamt 23,5 Millionen Mitgliedern einen wesentlichen Beitrag für das Gemeinwohl leisten. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften zu verbessern, soll insbesondere der fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr Rechnung getragen werden. Es soll künftig möglich sein, eine Genossenschaft völlig digital zu gründen.
Aus der genossenschaftlichen Praxis gibt es zudem ein Bedürfnis für einzelne gesetzliche Regelungen und Klarstellungen, um die Rechtsform attraktiver zu machen. Insbesondere wird beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft teilweise viel länger dauere als die einer Kapitalgesellschaft. Um die genossenschaftliche Rechtsform zu stärken und ihren guten Ruf zu bewahren, ist es zudem notwendig, gegen die in Einzelfällen zu beobachtende missbräuchliche Verwendung der Rechtsform vorzugehen.
Zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften sollen Schriftformerfordernisse so weit wie möglich zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Auch sollen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder erleichtert werden. Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene Vorschläge aus der Praxis aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender Mitglieder und zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit. Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll eine Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden.
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