Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung
(GZRVwV)
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Im Jahr 1985 hat die Bundesregierung in Bezug auf das in der Gewerbeordnung (GewO) geregelte Gewerbezentralregister (GZR) zwei Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Hierbei handelt es sich um die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) und die Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung (2. GZRVwV). Während die 1. GZRVwV insbesondere die Regelungen der GewO zum GZR konkretisiert, handelt es sich bei der 2. GZRVwV um eine Ausfüllanleitung für mitteilende und empfangende Behörden.
Die darin getroffenen Regelungen bedürfen aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen und der erheblichen technischen Entwicklungen einer grundlegenden Überarbeitung. Insofern korrespondieren die geltenden Verwaltungsvorschriften nicht mehr vollständig mit der aktuellen Rechtslage und Verwaltungspraxis. Der umfangreiche Anpassungsbedarf soll durch Neufassung in nur noch einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
Ziel ist die Ablösung und Zusammenführung der im Jahr 1985 erlassenen Ersten und Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung durch vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift.
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