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Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
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Veröffentlichung

Im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehen verschiedene Probleme. So ist etwa die sogenannte „missbilligende Belehrung“, die derzeit von vielen Berufskammern gegenüber ihren Mitgliedern ausgesprochen wird, nicht gesetzlich geregelt, sondern nur vom Bundesgerichtshof anerkannt. Ferner unterscheiden sich die Regelungen der BRAO zu den Rechtsbehelfen gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte (Belehrung und Zwangsgeld: Anwaltsgerichtshof; Rüge: Anwaltsgericht) und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften (Belehrung: Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO; Rüge und Zwangsgeld: Teile der strafprozessualen Beschwerdevorschriften). Eine durchgreifende Begründung hierfür ist nicht ersichtlich, da es sich jeweils um Verwaltungsakte oder zumindest diesen ähnliche Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern handelt, denen in aller Regel keine derartige Bedeutung zukommt, dass sie erstinstanzlich vor dem Anwaltsgerichtshof verhandelt werden müssten. Deshalb erscheint in diesem Bereich eine kohärente Neuordnung angezeigt.

Nachdem in der jüngeren Vergangenheit die Vorstandswahlen bei zwei Rechtsanwaltskammern für ungültig erklärt wurden, hat sich gezeigt, dass auch im Bereich von Wiederholungswahlen Regelungsbedarf besteht. Denn das von den Rechtsanwaltskammern nach derartigen Entscheidungen anzuwendende Verfahren ist bisher in der BRAO nicht geregelt. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen in die BRAO, die PAO und die Bundesnotarordnung (BNotO) Vorschriften aufgenommen werden, die Regelungen zu erforderlichen Wahlwiederholungen treffen.

Die Regelungen zur Berufung beziehungsweise Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie insbesondere zu deren Abberufung in der BRAO, der PAO, dem StBerG, der BNotO und der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind ohne durchgreifenden Grund teilweise unterschiedlich und zudem unnötig umständlich ausgestaltet. Diese sollen daher angepasst und vereinheitlicht werden.

Bei der Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie insbesondere bei der Einsichtnahme in diese Unterlagen hat sich gezeigt, dass in der Praxis Schwierigkeiten bestehen. Die dauerhafte Zuständigkeit der Verwahrstellen auf Seiten der Justiz und die damit verbundene dauerhafte Anwendbarkeit der BNotO für Einsichtsbegehren in Urkunden und Verzeichnisse soll daher durch eine Verantwortlichkeit der diese Urkunden und Verzeichnisse ohnehin bereits ganz überwiegend aufbewahrenden Landesarchive abgelöst werden.

RefE : Referentenentwurf

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