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Das Abstammungsrecht bestimmt, wer als Mutter und Vater die rechtlichen Eltern eines Kindes sind. Seit der letzten grundlegenden Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 hat sich die Gesellschaft weiteren Familienformen geöffnet: Die Akzeptanz von nichtehelichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und von Stief- und Patchwork-Familien ist weiter gestiegen. Diese gesellschaftliche Entwicklung zog gesetzliche Änderungen nach sich. Im Jahr 2005 wurde die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Lebenspartner zugelassen, im Jahr 2017 die „Ehe für alle“ eingeführt und im Jahr 2020 die Stiefkindadoption auch in verfestigten Lebensgemeinschaften geöffnet. Das Abstammungsrecht blieb dagegen unverändert.
Umfangreiche Vorarbeiten zur Ermittlung des Reformbedarfs ergaben grundlegenden Modernisierungsbedarf in allen Rechtsbereichen des Familienrechts, denen jeweils durch weitreichende Gesamtreformen zu begegnen ist. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 9. April 2024 die bisherige Ausgestaltung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den mutmaßlich genetischen Vater des Kindes für verfassungswidrig erklärt. Nicht zuletzt ergibt sich Reformbedarf auch durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) für Menschen mit geändertem, keinem oder dem Geschlechtseintrag „divers“, die die Eltern eines Kindes sind oder werden wollen. Daher bedarf es einer grundlegenden Reform des Abstammungsrechts, die die traditionelle Elternschaft von Mutter und Vater bestehen lässt und gleichermaßen sachgerechte Eltern-Kind-Zuordnungen für weitere Familienformen ermöglicht.
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