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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
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Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, werden trotz ihres unverzichtbaren Beitrags zum gesellschaftlichen Leben immer wieder zum Ziel von physischen und psychischen Angriffen. Dazu gehören die vielen ehrenamtlich Tätigen ebenso wie Amts-, Mandats- oder sonstige Berufsträger, die in verschiedensten Bereichen Verantwortung für unser demokratisches Gemeinwesen übernehmen. Neben den individuellen Folgen für das Opfer können die Angriffe die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gravierend beeinträchtigen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt erschüttern.

Im Lichte dieser Entwicklungen soll der Schutz von Vollstreckungsbeamten, Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten durch Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) gestärkt werden.

Hierfür soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass strafschärfend auch zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Hierdurch sollen Gerichte und Ermittlungsbehörden noch stärker für die möglichen Auswirkungen solcher Taten auf das Gemeinwohl sensibilisiert werden. Darüber hinaus wird gegenüber denjenigen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, der Rückhalt und die ausdrückliche Anerkennung des Staates für ihre Tätigkeit zum Ausdruck gebracht und ein klares Signal an die (potenziellen) Täter entsprechender Taten gesendet.

Zudem sollen Vollstreckungsbeamte wie Polizisten, aber etwa auch Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme noch besser geschützt werden. Durch eine Ergänzung der Regelung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) soll bei „hinterlistigen Überfällen“ auf diese Personen regelmäßig der erhöhte Strafrahmen für besonders schwere Fälle Anwendung finden. Hiernach ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich.

ForH : Formulierungshilfe

RefE : Referentenentwurf

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