Navigation und Service

Kindesunterhalt: Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 15. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 20/xxxxx). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a Absatz 4 BGB mindestens alle zwei Jahre, jetzt für die Jahre 2025 und 2026, vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

Die Siebte Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

RefE : Referentenentwurf

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz