Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Mit Notifikation LE 3/38.1-IND/24/4 vom 28. Juni 2024 hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) als Depositar des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458, 459) gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens den Vertragsstaaten mitgeteilt, dass eine Anpassung der Höchstbeträge für die Haftung für Passagier- und Güterschäden nach dem Übereinkommen an die in den letzten fünf Jahren zu verzeichnende Teuerungsrate von 17,9 Prozent erfolgen soll. Nachdem eine Mehrheit der Vertragsstaaten ausweislich der ICAO Notifikation LE 3/38.1-IND/24/8 vom 16. Oktober 2024 der mitgeteilten Anpassung nicht widersprochen hat, werden die neuen Haftungshöchstbeträge am 28. Dezember 2024 völkerrechtlich wirksam.
Die auf internationaler Ebene erfolgte Anpassung der Haftungshöchstbeträge ist innerstaatlich zu diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Hierzu bedarf es einer vertragsbezogenen Verordnung auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) vom 6. April 2004 (BGBl. 2004 II S. 458) (Vertragsgesetz zum Montrealer Übereinkommen).
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ und 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“.
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