Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
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Missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, um beim Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 1 (Abstammungserwerb) oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) (Ius-soli-Erwerb) herbeizuführen und so mittels Familiennachzugs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Mutter zu begründen oder zu stärken. Die Vaterschaft und die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen sind erwünscht, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist oder zwischen dem Kind und dem anerkennenden Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht beziehungsweise der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Erfolgt die Anerkennung oder Zustimmung jedoch gezielt gerade zu dem Zweck, die Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt eines der Beteiligten zu begründen, ist dies ein durch den Staat nicht zu tolerierender Missbrauch.
Weder die Rückkehr zur Behördenanfechtung noch die Beibehaltung des Aussetzungsmodells lassen erwarten, dass missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft mit vertretbarem Aufwand effektiver verhindert oder bekämpft werden können. Daher wird eine neue Lösung vorgeschlagen, die den heutigen präventiven Ansatz erheblich weiterentwickelt und um Kontrollinstrumente ergänzt.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung ist in Fällen eines „aufenthaltsrechtlichen Gefälles“ zwischen den Beteiligten (zum Beispiel Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung) erforderlich. Liegt die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht vor, weist das Standesamt den Antrag auf Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes zurück.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist. Für die Eintragung im Geburtenregister ist dazu der Nachweis der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden zu führen. Besteht zwischen Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung beziehungsweise übernimmt der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind, liegt ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor. Zur Erleichterung dieser Prüfung sieht die Neuregelung mehrere Regelbeispiele vor, in denen von einer sozial-familiären Beziehung beziehungsweise einer Verantwortungsübernahme für das Kind auszugehen ist.
Die Feststellung eines Missbrauchs soll auch künftig leichter – anhand von gesetzlich vorgesehenen Vermutungen – erfolgen können; diese orientieren sich jedoch im Vergleich zur bisherigen Rechtslage stärker an Erfahrungswerten aus der ausländerbehördlichen und standesamtlichen Praxis.
Stellt sich nach Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass die Zustimmung auf arglistiger Täuschung, auf Drohung oder Bestechung oder auf vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben beruht, so ist eine Rücknahme der Zustimmung im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen möglich. Falsche oder unvollständigen Angaben mit dem Ziel eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu erwirken sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten Zustimmung im Rechtsverkehr, sollen darüber hinaus künftig strafbewehrt sein.
Verfasst von BMJPDF, 563KB, Datei ist nicht barrierefrei, 12. Juni 2024
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