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Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung

Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung regelt die Schlichtung von Ansprüchen von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen insbesondere aus der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Ziel von Schlichtungsverfahren ist es, Streitigkeiten zügig einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten zuzuführen und damit einer raschen und kostengünstigen Streitbeilegung im Einvernehmen der Beteiligten zu dienen. Die Luftverkehrsschlichtung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren. Sie dient den Interessen von Reisenden und Luftverkehrsunternehmen gleichermaßen.

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

In den letzten Jahren hat die Anzahl von Verfahren über Ansprüche von Fluggästen erheblich zugenommen, und zwar sowohl bei der behördlichen Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) als auch bei der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. Die hohe Auslastung der Schlichtungsstellen macht die zügige Abwicklung der Verfahren zunehmend schwierig. Es liegt aber im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, dass Schlichtungsverfahren eine möglichst zeitnahe Klärung des Falles gewährleisten. Während die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. ausschließlich Verfahren mit Luftverkehrsunternehmen schlichtet, die dort Mitglieder sind und die zur Teilnahme an einer Schlichtung folglich grundsätzlich bereit sind, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr auch für Verfahren mit Unternehmen zuständig, die sich nicht zuvor aktiv für die Teilnahme an Schlichtungsverfahren entschieden haben.

Bei der Schlichtungsstelle Luftverkehr kommt es deshalb besonders häufig dazu, dass sich Luftverkehrsunternehmen nach der Weiterleitung des Schlichtungsbegehrens nicht zum Sachverhalt äußern. Trotzdem ist die Schlichtungsstelle nach geltendem Recht auch in diesen Fällen zur Erstellung eines Schlichtungsvorschlags verpflichtet, der erheblichen Zeitaufwand verursacht, aber nur sehr selten von den Unternehmen angenommen wird. Die für erfolglose Schlichtungsvorschläge aufgewendete Zeit fehlt der Schlichtungsstelle, um andere Verfahren mit größeren Erfolgsaussichten zügig mit einem Schlichtungsvorschlag zu beenden, der von den Beteiligten angenommen wird. Es liegt daher gerade auch im Interesse der Reisenden, dass die Schlichtungsstellen ihre Kapazitäten möglichst auf solche erfolgversprechenden Verfahren konzentrieren.

Es sind deshalb Verfahrensänderungen notwendig, um auch künftig ein zügiges Schlichtungsverfahren sicherzustellen.

RefE : Referentenentwurf

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