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Fragen und Antworten zur Neufassung der Strafvorschrift der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuchs)

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Quelle: Adobe Stock

1. Führt die Neufassung der Strafvorschrift der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuchs) zu einer Ausweitung der Strafbarkeit wegen Volksverhetzung?

Nein. Die Strafbarkeit der Handlungen wird durch einen EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus dem Jahr 2008 vorgegeben. Diese Handlungen konnten bereits mit der bisherigen Fassung von § 130 StGB erfasst werden. Die Neufassung von § 130 StGB dient insoweit lediglich der Klarstellung.

2. Warum wurde die Strafvorschrift der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuchs) neugefasst?

Die Neufassung dient der Klarstellung, dass das Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein kann. Die Ergänzung ist dazu bestimmt, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nach Ansicht der Kommission unzureichender Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates (November 2008) zu beenden.

3. Ist jede Äußerung strafbar, mit der zum Beispiel ein Kriegsverbrechen geleugnet oder verharmlost wird?

Nein. Wie bisher ist eine solche Äußerung nur dann strafbar, wenn sie dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

4. Bei manchen Geschehnissen ist unklar, ob zum Beispiel ein Kriegsverbrechen tatsächlich stattgefunden hat. Sind Diskussionen darüber künftig strafbar?

Nein. Wenn ein Kriegsverbrechen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, kommt eine Strafbarkeit von vornherein nicht in Betracht.


Weitergehende Fragen und Antworten:

5. Muss das Vorliegen eines Völkermords oder Kriegsverbrechens zunächst durch ein internationales Gericht festgestellt werden?

Die bisherige Rechtslage ist insoweit nicht geändert worden. Wenn das Gericht, das über die Strafbarkeit der Äußerung entscheidet, einen Völkermord oder ein Kriegsverbrechen nicht zweifelsfrei feststellen kann, kommt eine Strafbarkeit wie bislang nicht in Betracht.

6. Sind einzelne Strafgerichte mit einer solchen Feststellung nicht überfordert?

Die Rechtslage ist insoweit nicht geändert worden. Wenn das Gericht, das über die Strafbarkeit der Äußerung entscheidet, ein Kriegsverbrechen nicht zweifelsfrei feststellen kann, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. In bestimmten Fällen können geschichtliche Tatsachen allgemeinkundig sein. In diesen Fällen ist keine Beweiserhebung durch das Gericht erforderlich.

7. Werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch die Neufassung in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt?

Nein. Bei der Neufassung handelt es sich um eine Klarstellung. Zulässiges Verteidigungsverhalten ist nicht strafbar.

Die Strafverteidigung ist ein gesetzlich anerkannter „ähnlicher Zweck“ nach § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs. Diese Vorschrift soll auch für die Neuregelung gelten. Nach § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs sind Handlungen nicht strafbar, wenn sie „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“

8. Wird die wissenschaftliche Diskussion durch die Neufassung beeinträchtigt?

Nein. Bei der Neufassung handelt es sich um eine Klarstellung. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung ist durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Dies ist bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift zu berücksichtigen.

Wissenschaft, Forschung und Lehre sind zudem gesetzlich anerkannte Zwecke nach § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs. Diese Vorschrift soll auch für die Neuregelung gelten. Nach § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs sind Handlungen nicht strafbar, wenn sie „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“

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