Praxishinweise zum Verhältnis von Psychotherapie und Glaubhaftigkeit im Strafverfahren
Schwerpunktthema: Fachpublikation
Immer wieder wird Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren von einer benötigten Psychotherapie abgeraten, um die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu gefährden. Um mehr Klarheit zum Verhältnis von Psychotherapie und Glaubhaftigkeitzu schaffen, hat eine vom BMJ eingesetzte interdisziplinäre Expertengruppe Leitlinien für die Praxis entwickelt.
Meldung
Im Strafverfahren steht der Zeugenbeweis häufig im Mittelpunkt der Beweisaufnahme – insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. In solchen Fällen, in denen es an weiteren Beweismitteln fehlt und die Entscheidung allein davon abhängt, ob das Gericht der Aussage eines einzigen Belastungszeugen folgt, ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage für den Ausgang des Strafverfahrens von zentraler Bedeutung.
Wenn Zeuginnen oder Zeugen vor einer Hauptverhandlung eine Psychotherapie benötigen oder diese bereits begonnen oder abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob und wie sich eine solche Behandlung auf die Glaubhaftigkeit der Aussage auswirkt. In der Praxis führt diese Unsicherheit mitunter dazu, dass Betroffenen von einer dringend benötigten Therapie abgeraten wird.
Um mehr Klarheit zu schaffen, hat eine vom BMJ eingesetzte interdisziplinäre Expertinnen- und Expertengruppe Praxishinweise zum Verhältnis von Psychotherapie und Strafverfahren erarbeitet. Ziele der Praxishinweise sind etwa:
Aufzeigen, in welchen Konstellationen eine Psychotherapie die Glaubhaftigkeit einer Aussage beeinträchtigen könnte.
Entwicklung von Maßnahmen, damit Zeuginnen und Zeugen eine benötigte Therapie in Anspruch nehmen können, ohne negative Auswirkungen auf das Strafverfahren zu befürchten.
Die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte interdisziplinäre Expertinnen- und Expertengruppe „Psychotherapie und Glaubhaftigkeit“ hat Praxishinweise zum Verhältnis von Psychotherapie und Strafverfahren erarbeitet. Die vorliegenden Praxishinweise sind vornehmlich als Orientierung für Staatsanwaltschaft, Polizei und Justiz bestimmt. Insbesondere mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit ergeben sich selbstverständlich keine rechtlichen Verpflichtungen aus diesen Praxishinweisen. Darüber hinaus bieten die Praxishinweise auch allen anderen Berufsgruppen und Akteurinnen und Akteuren eine fundierte Informationsgrundlage im Umgang mit psychisch belasteten Zeuginnen und Zeugen, deren Aussagen im Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden sollen.
Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz