Die Bundesregierung hat heute den gemäß § 142 des Urheberrechtsgesetzes vorgelegten Bericht zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes beschlossen.
Im Sommer 2017 hatte der Deutsche Bundestag die Reform des Bildungs- und Wissenschafts-Urheberrechts beschlossen, die im März 2018 in Kraft getreten war. Die Reform hatte die gesetzlichen Nutzungserlaubnisse für Schulen und Universitäten sowie für Bibliotheken, Archive, Museen und andere Bildungseinrichtungen neu geordnet.
Diese Vorschriften regeln, unter welchen Bedingungen urheberrechtlich geschützte Inhalte auch ohne Lizenz verwendet werden dürfen: Etwa dann, wenn Schüler Bilder aus dem Internet für Präsentationen in der Schulklasse verwenden, wenn Universitäten ihren Studierenden Fachaufsätze aus älteren Print-Ausgaben digital zur Verfügung stellen oder wenn Bibliotheken bestandserhaltende Kopien älterer Bücher anfertigen. Für diese Nutzungen erhalten Autoren und Verlage eine pauschale Vergütung.
Mit der Reform hat der Gesetzgeber so einen Ausgleich geschaffen, der für Bildung und Wissenschaft einen gesetzlich garantierten Basiszugang zu urheberrechtlich geschützten Werken eröffnet. Dessen ungeachtet nutzen viele Einrichtungen geschützte Inhalte (Fachaufsätze, Lehrbücher etc.) trotz des gesetzlichen Basiszugangs vor allem auf Lizenzbasis, etwa auf Grundlage von Campus-Lizenzen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, oder ganz „klassisch“ durch den Kauf von Büchern oder der Abonnement von Fachzeitschriften.
Die Reform im Jahr 2017 war zunächst auf fünf Jahre befristet und sollte vor diesem Hintergrund nach vier Jahren evaluiert werden. Der Deutsche Bundestag hatte im Frühjahr 2021 die Befristung gestrichen, weil die meisten Bestimmungen auf Grundlage von neuem EU-Recht ohnehin zwingend beizubehalten waren. Die Verpflichtung der Bundesregierung, die Reform zu evaluieren, hat das Parlament aber beibehalten.
Der heute beschlossene Bericht beruht auf der durch das Bundesjustizministerium vorgenommenen Auswertung von 56 Stellungnahmen insbesondere von Verbänden der interessierten Kreise sowie der Bundesländer.
Die Verständlichkeit des Rechts wird verbessert.
Aus der Konsultation lassen sich im Wesentlichen folgende Erkenntnisse ziehen:
- Insgesamt kommt der Bericht zum Ergebnis, dass die Reform einen fairen Interessenausgleich zwischen den Rechten der Urheberinnen und Urheber und den nichtkommerziellen Nutzungsinteressen der Forschungs- und Bildungseinrichtungen erzielt hat.
- Die systematische Zusammenführung der früher verstreuten gesetzlichen Nutzungserlaubnisse für Bildung und Forschung sowie die Formulierung einzelner, möglichst konkreter Regeln werden ebenfalls ganzüberwiegend positiv bewertet.
- Nutzende wünschen sich allerdings nach wie vor weiterreichende gesetzliche Befugnisse. Autorinnen und Autoren sowie Verlage halten hingegen die gesetzlichen Erlaubnisse teilweise für zu weitgehend bzw. die Vergütungen für die Nutzungen für unzureichend bzw. nicht angemessen. Insoweit wird die Reform also nach wie vor kontrovers beurteilt, was angesichts der widerstreitenden Interessenlage und des relativ kurzen Zeitraums seit Inkrafttreten der Reform aber nicht überrascht.
- Hinweise auf gravierende Anwendungsprobleme, die aus fachlicher Sicht unmittelbares Gegensteuern erfordern würden, haben sich nicht ergeben.
Der Bericht wird im Anschluss an die Beschlussfassung des Bundeskabinetts der Präsidentin des Deutschen Bundestages und dem Präsidenten des Bundesrates zugeleitet.
Den Bericht finden Sie hier.