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Buschmann und Özdemir werben für Änderungen bei den Richtlinien zum Verfahrensrecht beim Containern

Containern muss nicht grundsätzlich strafrechtlich verfolgt werden – Länder können entscheiden

Pressemitteilung Nr. 74/2023

zu sehen sind Karotten, Äpfel, Blattsalat, Paprika und Trauben.
Quelle: Picture Alliance / SZ Photo/ Catherina Hess

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und Bundesernährungsminister Cem Özdemir setzen sich dafür ein, dass Strafverfahren wegen des sogenannten Containers eingestellt werden sollten, wenn dies die Umstände im Einzelfall zulassen. In einem gemeinsamen Schreiben an die Justizminister/innen und Justizsenator/innen der Länder werben sie um Unterstützung für den Vorschlag des Bundeslandes Hamburg, der eine entsprechende Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vorsieht. Aus Sicht der Bundesregierung wäre dies eine praktikable Lösung auf Ebene der Verwaltungsvorschriften zum Verfahrensrecht, ohne dass das materielle Recht berührt würde.

Bundesernährungsminister Cem Özdemir erklärt:
„In Deutschland landen leider noch viel zu viele Lebensmittel im Müll. Wer Lebensmittel vor der Tonne rettet, sollte dafür nicht weiter strafrechtlich verfolgt werden. Das Containern nicht strafrechtlich zu verfolgen, ist einer von vielen Bausteinen im Kampf gegen Lebensmittelverschwendung. Hier können auch die Bundesländer einen konkreten Beitrag leisten. Unser gemeinsames Ziel sollte es sein, dass Nahrungsmittel dorthin kommen, wo sie hingehören: auf den Teller und nicht in die Tonne.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:
„Wenn sich Menschen weggeworfene Lebensmittel mit nach Hause nehmen, ohne dabei eine Sachbeschädigung oder einen Hausfriedensbruch zu begehen, dann muss das nach meiner Meinung nicht weiter strafrechtlich verfolgt werden. Ich hielte daher eine Anpassung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren durch die Länder für sinnvoll. Dort, wo aber ein Hausfriedensbruch oder eine Sachbeschädigung begangen werden, muss das Strafrecht das sanktionieren. Am besten ist es sowieso, wenn Lebensmittel gar nicht erst im Müll landen.“

Der Hamburger Vorschlag sieht in der RiStBV eine neue Nummer 235a mit folgendem Wortlaut vor:

235a. Diebstahl weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern („Containern“)

  1. In einem Verfahren wegen eines Diebstahls (§ 242 StGB) bzw. eines Diebstahls geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) von weggeworfenen Lebensmitteln aus Abfallcontainern („Containern“) kommt regelmäßig eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht, insbesondere wenn sich durch die anschließende Verwendung der Lebensmittel keine Gesund¬heitsgefahren oder Haftungsrisiken des Eigentümers realisiert haben. Bezieht sich ein Fall des „Containerns“ auf geringwertige Sachen (§ 248a StGB) und wurde ein Strafantrag nicht gestellt, wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung vorbehaltlich besonderer, etwa in der Person oder im Vorleben des Täters liegender Umstände in der Regel nicht vorliegen.
  2. Auf Fälle des „Containerns“, bei denen auch ein Hausfriedensbruch vorliegt, der über die Überwindung eines physischen Hindernisses ohne Entfaltung eines wesentlichen Aufwands hinausgeht oder gleichzeitig den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

Nach Auffassung der Bundesregierung stellt das hohe Aufkommen von Lebensmittelabfällen und -verlusten – auch vor dem Hintergrund der Folgen für Klima, Umwelt und Biodiversität – eine große gesellschaftliche Herausforderung dar. Allein in Deutschland entstehen pro Jahr ca. 11 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle. Ziel der Bundesregierung ist es daher unter anderem, gemeinsam mit allen Beteiligten die Lebensmittelverschwendung verbindlich branchenspezifisch zu reduzieren, haftungsrechtliche Fragen zu klären und steuerrechtliche Erleichterung für Spenden zu ermöglichen.

Das Problem der Lebensmittelverschwendung haben die Vereinten Nationen in ihrer Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Nachhaltigkeitsziel 12.3 adressiert: einer weltweiten Reduzierung der Lebensmittelabfälle auf Handels- und Verbraucherebene um 50 Prozent pro Kopf und einer Verringerung der entlang der Produktions- und Lieferkette entstehenden Lebensmittelverluste einschließlich von Nachernteverlusten bis 2030.

Wo entstehen Lebensmittelabfälle in Deutschland?

Rund 11 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle werden in Deutschland jedes Jahr entsorgt.

  • Der größte Teil der Lebensmittelverschwendung fällt bei Privathaushalten an (59 Prozent), jeder Verbraucher wirft im Schnitt 78 Kilogramm pro Jahr weg.
  • In der Landwirtschaft – nach der Ernte oder Schlachtung - entstehen 2 Prozent an der Gesamtabfallmenge (0,2 Mio. Tonnen). Zum Beispiel beim Lagern, Sortieren oder Transportieren.
  • Bei der Verarbeitung fallen 15 Prozent (1,6 Mio. Tonnen) an, z. B. durch fehlerhafte oder beschädigte Verpackungen.
  • Im Handel entstehen 7 Prozent (0,8 Mio. Tonnen) der Lebensmittelabfälle. Beispielsweise durch zu große Bestellmengen, die nicht vollständig verkauft werden.
  • Bei der Außer-Haus-Verpflegung (Restaurants, Kantinen etc.) fallen 17 Prozent (1,9 Mio. Tonnen) der Abfälle an – u. a. durch zu große Mengen am Buffet.

Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelverschwendung finden Sie hier.


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