Nach dem Referentenentwurf soll sich in Umsetzung der Richtlinie an den bestehenden Versicherungspflichten möglichst wenig ändern. Der Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen im Straßenverkehr und der Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport werden erstmals versicherungspflichtig; außerdem gibt es Änderungen bei der Insolvenzabsicherung für KfZ-Haftpflichtversicherer.
Der Referentenentwurf sieht eine erstmalige Versicherungspflicht für den Gebrauch folgender Fahrzeuge vor:
Den Gebrauch sog. selbstfahrender Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind sie, wenn
- sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder
- Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
Den Gebrauch von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen abseits des Straßenverkehrs
- Der Referentenentwurf sieht die Schaffung einer alternativen Pflichtversicherung für den Motorsport vor. Umfang und Deckungssummen der Motorsportversicherung werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt in Deutschland für Personenschäden heute bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Dies soll auch für die neue Versicherungspflicht bei Motorsportveranstaltungen gelten.
Anstelle der bisherigen deutschen Absicherung für den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers durch den Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsfonds wird die Insolvenzsicherung nach den Vorgaben der KH-Richtlinie umgesetzt.
Folgende Regelungen sieht der Referentenentwurf vor:
- Zuständigkeit: Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen.
- Finanzierung: Diese erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5 % des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfällt. Dies stellt sicher, dass ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen.
- Umfang: Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten führen richtlinienbedingt dazu, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (d.h. des Insolvenzfonds) auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.
Der Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wurde an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. April 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Den Referentenentwurf finden sie hier.