Kabinett beschließt Nachschärfungen der Regelungen für Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Schwerpunktthema: Gesetzgebung
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes beschlossen. Es dürfen keine Zweifel aufkommen, dass Richterinnen und Richter jederzeit bereit sind, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Das muss auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter gelten. Daher schärfen wir das Deutsche Richtergesetz nach.
Pressemitteilung Nr. 44/2023
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Ein funktionierender Rechtsstaat ist entscheidend für eine funktionierende Gesellschaft. Wesentlich hierfür ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine unabhängige Justiz, die ihre Entscheidungen in Einklang mit dem Grundgesetz trifft. Es dürfen keine Zweifel aufkommen, dass Richterinnen und Richter jederzeit bereit sind, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Dies muss auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter gelten. Mit der geplanten Änderung heben wir diesen Grundsatz im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich hervor."
Die Verfassungstreue von Richterinnen und Richtern ist für den Rechtsstaat wesentlich. Darüber hinaus gehört die persönliche Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Denn effektiver Rechtsschutz ist nur durch unabhängige Richterinnen und Richter möglich.
Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden. Der Entwurf sieht vor, dass niemand zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Dazu wird ein neuer § 44a Absatz 1 in das Deutsche Richtergesetz (DRiG) eingefügt.
Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter zur Abberufung führen muss, erfolgt darüber hinaus auch eine Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG. Damit wird verdeutlicht, dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt.
Durch einen neu eingefügten § 31 Satz 2 DRiG wird in dem Entwurf zudem klargestellt, dass die Versetzung hauptamtlicher Richterinnen und Richter in den Ruhestand nach § 31 DRiG und ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens nebeneinander durchgeführt werden können.
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