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Bundesregierung stärkt die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Brasilien

Schwerpunktthema: Pressemitteilung

Kabinett beschließt Gesetz zum gemeinsamen Rechtshilfeabkommen

Pressemitteilung Nr. 28/2024

Die Bundesregierung hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über die Rechtshilfe in Strafsachen beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

"In Zeiten der Digitalisierung und Globalisierung werden Straftaten gerade im Bereich der organisierten Kriminalität und des Betäubungsmittelhandels immer internationaler, während die Befugnisse unserer Strafverfolgungsbehörden im Regelfall an unseren Grenzen enden. Dieser Schieflage können wir nur mit gezielter strafrechtlicher Zusammenarbeit entgegnen. Aus Lateinamerika etwa erreichen seit Jahren Tonnen von Betäubungsmitteln den europäischen Markt. Die EU hat sich deshalb vorgenommen, die Zusammenarbeit mit Lateinamerika zu intensivieren, um Straftaten entlang der Drogenrouten effektiver aufklären zu können. In diesem Zusammenhang gibt der Rechtshilfevertrag mit Brasilien, dem größten Land Lateinamerikas, unseren Ermittlungsbehörden und der Justiz Werkzeuge an die Hand, um die Strafverfolgung zu verbessern. Dem Mosaik der grenzüberschreitenden Strafverfolgung fügen wir heute also einen weiteren, besonders wichtigen Baustein hinzu."

Bessere Aufklärung grenzüberschreitender Straftaten gerade im Bereich des Drogenhandels

Mit dem Gesetzentwurf sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des am 3. Dezember 2009 in Berlin unterzeichneten Rechtshilfevertrages zwischen der Bundes-republik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien geschaffen werden. Da sich der Vertrag auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezieht, bedarf seine Inkraftsetzung der Zustimmung des Gesetzgebers.

Der Vertrag vereinfacht und modernisiert die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien. Er umfasst Regelungen zu allen wesentlichen Bereichen der sonstigen Rechtshilfe sowie moderne Methoden der Zusammenarbeit, wie die Möglichkeit der Beteiligung per Videokonferenz an einer Vernehmung. Beschleunigend und vereinfachend wirkt sich auch der justizministerielle Geschäftsweg zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem brasilianischen Justizministerium aus. Durch die Erleichterung der strafrechtlichen Zusammenarbeit wird die Effizienz der Justiz gestärkt und die Möglichkeit, grenzüberschreitende Straftaten aufzuklären, erhöht. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag, die grenzüberschreitende Kriminalität in den Vertragsstaaten insbesondere in den Bereichen der Betäubungsmittelstraftaten, der Sexualdelikte und der Vermögensstraftaten zu bekämpfen.

Die strafrechtliche Zusammenarbeit soll nur auf der Grundlage rechtsstaatlicher und die Menschenrechte respektierender Strafverfolgung in den Vertragsstaaten möglich sein. Der Vorbehalt des nationalen Rechts (ordre public) für den ersuchten Staat bleibt deshalb unangetastet. Im Einzelfall bietet der Vertrag die Möglichkeit, die Rechtshilfe zu verweigern.

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