Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wer sich in den Dienst unserer Gesellschaft stellt, verdient unseren besonderen Schutz. Das gilt im Beruf, zum Beispiel als Rettungskraft oder Polizist, und auch im Ehrenamt, etwa beim Engagement in einer Partei oder Bürgerinitiative. Wir werden daher das Strafgesetzbuch anpassen, um Angriffe auf diese Personengruppen künftig noch besser strafrechtlich zu erfassen. Dazu werden wir jetzt auch ausdrücklich die Nötigung etwa von Mitgliedern eines Gemeinderates oder des Europäischen Parlaments unter Strafe stellen.“
Der Gesetzentwurf beabsichtigt folgende Ergänzungen im Strafgesetzbuch (StGB):
- Zum Schutz von Personen, die sich – ehrenamtlich oder beruflich – für das Gemeinwohl engagieren, soll § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) ergänzt werden. Hiernach soll bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- Daneben soll der Schutzbereich der §§ 105 und 106 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) um die europäische und die kommunale Ebene erweitert werden. Damit sind zukünftig auch das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren Mitglieder vor Nötigungen geschützt. In diesem Zusammenhang wird die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern auf Straftaten nach den §§ 105 und 106 StGB erweitert, soweit sich diese gegen kommunale Volksvertretungen beziehungsweise deren Mitglieder richten.
- § 113 Absatz 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll zum Schutz von u. a. Polizisten, Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme erweitert werden: Künftig soll auch die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in der Regel einen besonders schweren Fall darstellen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.
Durch eine Ergänzung des § 2 Absatz 4 Satz 1 im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollstreckungsbeamte des Bundes wird Rechtssicherheit mit Blick auf die Erprobung und den Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten, umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, geschaffen.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Den Regierungsentwurf finden Sie hier, ein Informationspapier zum Vorhaben finden Sie hier.