Durch die Reform soll insbesondere die Teilnahmebereitschaft von Unternehmerinnen und Unternehmern gestärkt werden. Daneben soll der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert werden.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:
„Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Jeder Baustein zählt, so auch bei der Verbraucherstreitbeilegung. Außergerichtliche Schlichtungsstellen können eine attraktive und niedrigschwellige Alternative zur staatlichen Justiz sein - gerade auch dann, wenn Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher streiten. Hier gibt es Verbesserungspotential, das wir mit dem Gesetzentwurf nutzen wollen. Wir wollen die Verbraucherstreitbeilegung unbürokratischer machen und so die Teilnahmebereitschaft von Unternehmen fördern. Das heißt konkret: Weniger und klarere Informationspflichten, leichterer Zugang zum Verfahren, geringere Kosten. Die Teilnahme an der Verbraucherstreitbeilegung wird so für Unternehmen attraktiver. Davon werden auch die Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren. Hier zeigt sich einmal mehr: Potentiale für Bürokratieabbau gibt es überall.“
Der Entwurf für ein Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:
- Wegfall der Kostenlast für vollständig obsiegende Unternehmerin bzw. Unternehmer
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen zukünftig in Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS) nicht mehr die Kosten tragen, wenn sie vollständig obsiegen. Schlichtungsverfahren sind für den Verbraucher bzw. die Verbraucherin weiterhin grundsätzlich kostenfrei. - Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmerinnen und Unternehmer in Verfahren vor der USS
Um die Teilnahmebereitschaft von Unternehmerinnen und Unternehmern weiter zu fördern, soll die kostenauslösende Teilnahmefiktion aufgehoben werden. Diese greift bisher in dem Fall, dass ein Unternehmer oder eine Unternehmerin auf einen von der USS übersandten Schlichtungsantrag schweigt. Es hat sich gezeigt, dass in Verfahren, bei denen die Teilnahmefiktion greift, keine hohe Annahmequote der Schlichtungsvorschläge zu verzeichnen ist. Diese Verfahren sind daher ein bürokratischer Aufwand, der nicht durch die Erledigung von Verfahren z. B. durch die Annahme des Schlichtungsvorschlags gerechtfertigt werden kann. - Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
Die Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer sollen vereinfacht werden. Zum einen soll die allgemeine Pflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer entfallen, auf ihrer Webseite sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die allgemeine Informationspflicht über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle soll auf Unternehmerinnen und Unternehmer beschränkt werden, die sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung verpflichtet haben oder durch Rechtsvorschrift dazu verpflichtet sind.
Zum anderen soll die Pflicht zur Angabe einer zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle gegenüber der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag für nicht teilnahmebereite Unternehmen entfallen. - Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen
Es soll eine eindeutige Frist für die Aufbewahrung der Verfahrensakten der Schlichtungsverfahren eingeführt werden. - Ausweitung der Lotsenfunktion der USS
Um den Zugang zur Schlichtung sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmerinnen und Unternehmer zu erleichtern, soll die Lotsenfunktion der USS ausgebaut werden. Es soll gesetzlich verankert werden, dass die USS als neutrale Stelle beiden Parteien für allgemeine Auskünfte zur Schlichtung bzw. zu den jeweils zuständigen Schlichtungsstellen zur Verfügung steht. - Entlastung der Schlichtungsstellen
Die Verbraucherschlichtungsstellen sollen eine Bescheinigung nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG) nur noch auf Antrag ausstellen müssen.
Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 29. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.