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Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Schwerpunktthema: Pressemitteilung

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, aber auch solche zu den Vorstandswahlen der Kammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor.

Pressemitteilung Nr. 92/2024

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:
„Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater erfüllen in unserem Rechtsstaat wichtige Aufgaben. Ihre Tätigkeit unterliegt deshalb besonderen Vorgaben. Wir wollen das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe fortentwickeln. Überflüssige Regeln werden wir abschaffen, unnötige Bürokratie abbauen. Außerdem schaffen wir mehr Verständlichkeit und klarere Strukturen. Davon werden am Ende die Berufsträgerinnen und Berufsträger profitieren - und auch unser Rechtsstaat.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften sieht im Einzelnen insbesondere folgende Inhalte vor:

  1. Anpassungen bei Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht
    Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

    Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und dem StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden.

    Zudem soll auf den Begriff der „Belehrung“ künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. So sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sogenannten „missbilligenden Belehrungen“ gelöst werden.

  2. Modifizierungen beim Wahlrecht der Berufskammern
    Für Vorstandswahlen der Berufskammern sollen Regelungen für Wiederholungswahlen getroffen werden. Der Entwurf sieht Regelungen zur Durchführung von Wiederholungswahlen für Vorstandswahlen der Berufskammern in der BRAO, der PAO und der BnotO vor. Diese orientieren sich an den Regelungen in § 44 des Bundeswahlgesetzes.

  3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
    Die Regelung zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BnotO und WPO soll vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

  4. Änderungen bei der Verwahrung von notariellen Urkunden
    Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

  5. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe
    Zudem sind für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 29. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

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