Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing erklärt dazu:
„Betreuerinnen und Betreuer, Vormundinnen und Vormünder erbringen tagtäglich wichtige Arbeit. Dafür müssen sie auch eine angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung erhalten. Derzeit ist das nicht immer der Fall. Das ist unfair und daraus kann eine Gefahr für unser gesamtes System der rechtlichen Betreuung erwachsen. Eine umfassende Reform der Vormünder- und Betreuervergütung ist überfällig. Ich setze mich dafür ein, dass der Bundestag eine solche Reform noch vor der Bundestagswahl beschließt. Denn es ist im Interesse von uns allen, dass Betreuerinnen und Betreuer sowie Vormundinnen und Vormünder eine angemessene Bezahlung oder Aufwandsentschädigung erhalten. Alle Menschen können schließlich in eine Lage geraten, in der sie auf eine rechtliche Betreuung angewiesen sind.“
Der Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:
- Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent in einem vereinfachten System von monatlichen Fallpauschalen erhöht. Damit soll eine dauerhafte Vergütungsanpassung zum 1. Januar 2026 sichergestellt werden, die nahtlos an den zum 1. Januar 2024 eingeführten und auf zwei Jahre befristeten Inflationsausgleich anschließt. Der Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle jährlich anfallenden Kosten.
Zum Ausgleich des seit 2022 aufgrund der Inflation gestiegenen allgemeinen Preisniveaus wurde zum 1. Januar 2024 eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer als vorübergehende Zwischenlösung eingeführt, die jedoch zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Damit die Vergütung für die berufliche Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus zukunftsfähig bleibt, ist eine dauerhafte Erhöhung der Vergütung notwendig. - Vereinfachung des Fallpauschalensystems
Künftig wird es nur noch 16 Fallpauschalen in einem zweistufigen System statt 60 einzelner Vergütungstatbestände geben. Für die Unterscheidung der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume – bis zu einem oder länger als ein Jahr – vorgesehen. Die bisherige Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person wird deutlich vereinfacht, indem insbesondere die streitanfällige Regelung zu stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen gestrichen wird. Durch Wiederaufnahme der Differenzierung nach der Wohnform kann im Vergleich zu dem am 16. September 2024 veröffentlichten Entwurf eine gerechtere Verteilung der Fallpauschalen und damit eine angemessene Vergütung der Betreuerinnen und Betreuer ohne finanzielle Schieflagen sichergestellt werden. Durch die vorgesehene Vereinfachung wird ein System geschaffen, das Verdienstmöglichkeiten und Kosten für alle Beteiligten – Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen und die Länder als Kostenträger – deutlich transparenter macht.
- Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform
Die Dauervergütungsfestsetzung wird nunmehr als Regelform vorgesehen. Damit soll eine Verschlankung des Verfahrens zur Festsetzung der Betreuervergütung erzielt werden. So werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ebenso wie Betreuerinnen und Betreuer zukünftig von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet. Zur Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen ist eine Übergangsfrist von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Vergütungsreform vorgesehen.
- Erhöhung der Vergütung für berufsmäßige Vormundinnen und Vormünder sowie Pflegerinnen und Pfleger
Auch die Vergütung für berufsmäßige Vormundinnen und Vormünder, Verfahrens-, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspflegerinnen und -pfleger wird der allgemeinen Kosten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die Vergütungssätze werden ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dabei wird das bisherige Vergütungssystem grundsätzlich beibehalten. Durch Neueinführung einer Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten für Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger sowie einer Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen sollen Anreize zur Übernahme dieser Pflegschaften geschaffen und dem in der Praxis bestehenden Mangel an zur Verfügung stehenden Pflegerinnen und Pflegern entgegengewirkt werden.
- Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und ehrenamtliche Vormundinnen und Vormünder
Die Aufwandspauschale, die ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Vormundinnen und Vormünder jährlich geltend machen können, wird ab 1. Januar 2026 von aktuell 425 dauerhaft auf 450 Euro angehoben.
- Bürokratieabbau durch vereinfachte Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung
Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll einfacher und unbürokratischer ausgestaltet werden. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden.
Den Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie hier.