Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing erklärt:
„Deutschland ist mit der Weltwirtschaft stark verflochten. Jeder zweite Euro wird bei uns mit dem Export verdient. Die Beförderung von Waren ist deshalb für unsere Wirtschaft von großer Bedeutung. International einheitlich geltende Regelungen fördern deren reibungslosen Ablauf. Für den Transport auf der Straße und in der Luft gibt es bereits seit Langem internationale Abkommen. Nur für die Schiene war das bislang nicht der Fall. Das soll sich nun ändern. Wir wollen den entstandenen Wettbewerbsnachteil für den Güterverkehr auf der Schiene endlich beseitigen. Künftig sollen Unternehmen auch für den internationalen Transport mit der Eisenbahn etwa auf der Langstrecke nach Asien einen Frachtvertrag von Tür zu Tür schließen können; dies nach international einheitlich geltenden Regeln. Das schafft Rechtssicherheit, minimiert den bürokratischen Aufwand und reduziert Kosten.“
Bisher existieren einheitliche Regelungen für den Eisenbahnverkehr nicht international umfassend. Anders als bei anderen Verkehrsträgern haben sich im Eisenbahnbereich zwei internationale Organisationen gebildet, die für das Frachtvertragsrecht jeweils eigene Regelwerke beschlossen haben:
- in Westeuropa die OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr),
- in Osteuropa und Asien die OSJD (Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen).
Innerhalb der Mitgliedstaaten der OTIF beziehungsweise der OSJD gelten jeweils zwei unterschiedliche internationale Übereinkommen, die jeweils nur für die Transporte auf der Schiene zwischen den jeweiligen Mitgliedstaaten gelten:
- Innerhalb der OTIF die sogenannten CIM
- Innerhalb der OSJD die sogenannten SMGS
Für Transporte in Länder außerhalb der OTIF beziehungsweise der OSJD fehlen solche einheitlichen internationalen Regeln. Diese Lücke soll das neue Übereinkommen schließen.
Das Übereinkommen orientiert sich an CIM und SMGS. Es sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
- Das Übereinkommen gilt, wenn weder die CIM noch das SMGS anwendbar sind und die Parteien des Frachtvertrags die Geltung des Übereinkommens für ihren Vertrag vereinbaren. Die Vertragsparteien sollen selbst bestimmen können, ob sie von dem neuen Instrument Gebrauch machen möchten.
- Der Frachtvertrag unter Anwendung der einheitlichen Regelungen kommt durch Einigung der Parteien zustande. Er wird durch einen Frachtbrief auf Papier oder einen elektronischen Frachtbrief bestätigt. Es gilt eine Vermutung, dass die Vertragsbedingungen (z. B. der Preis für die Beförderung) und der Zustand der Ware bei Übernahme durch das Eisenbahnunternehmen den Angaben im Frachtbrief entsprechen.
- Das Eisenbahnunternehmen haftet bis zu bestimmten Höchstbeträgen, wenn es die Ware verliert oder sie beschädigt oder verspätet beim Empfänger abliefert. Das gilt auch dann, wenn das Eisenbahnunternehmen kein Verschulden trifft. Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei höherer Gewalt oder wenn der Eintritt eines Schadens besonders wahrscheinlich war, ist die Haftung ausgeschlossen.
Das Übereinkommen vom 17. November 2023 über den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern finden Sie hier.