Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels
Der eigentliche Menschenhandel (§ 232 StGB) und die ihm nachfolgenden Ausbeutungsformen (Zwangsprostitution, Zwangsarbeit sowie Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung - §§ 232a bis 233a StGB) stellen schwere Straftaten dar. Die Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels wurden im Jahr 2016 grundlegend umgestaltet und erweitert. Hierdurch sollte eine bessere Praxistauglichkeit den Strafvorschriften und insbesondere eine bessere Bekämpfung der Arbeitsausbeutung erreicht werden.
Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen e. V. (KFN) kommt zu dem Ergebnis, dass das Ziel, die strafrechtliche Bekämpfung des Menschenhandels zu verbessern, bislang nicht erreicht worden sei. Die Probleme der Strafverfolgung könnten allerdings nur teilweise durch Änderungen des Strafrechts behoben werden. Vielmehr bedürfe es vermehrter Schulungen und Spezialisierungen. Notwendig sei es außerdem, die Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels und deren Regelungsumfeld im Wege einer ganzheitlichen Betrachtung in den Blick zu nehmen.
Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels
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