Bericht Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB
Auf Bitten der Gesundheits- und der Justizministerkonferenz wurde im Oktober 2020 durch das Bundesministerium der Justiz unter Co-Vorsitz der Länder Hamburg und Nordrhein-Westfalen eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung eines Novellierungsbedarfs bei den Regelungen zur Unterbringung nach § 64 StGB eingerichtet. Nach gut einem Jahr und sechs Sitzungen hat die Arbeitsgruppe im November 2021 ihre Arbeiten erfolgreich abgeschlossen.
Das Ergebnis der Arbeiten ist ein Bericht, der einen Regelungsvorschlag mit einer umfangreichen Begründung enthält. Dessen Kernanliegen ist es, eine stärkere Fokussierung der Unterbringung auf wirklich behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Straftäterinnen und Straftäter zu erreichen und so zur Entlastung der Entziehungsanstalten – zumindest im Sinne eines Abbremsens des langjährigen Anstiegs der Unterbringungszahlen – beizutragen. Erreicht werden soll dies unter anderem, indem die Anordnungsvoraussetzungen nach § 64 StGB in mehrfacher Hinsicht enger gefasst und der regelmäßige Zeitpunkt einer Reststrafaussetzung an den bei der reinen Strafvollstreckung üblichen Zweidrittelzeitpunkt angepasst werden.
Bericht Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB
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